04.12.2015
Bekanntmachung der Gemeinde Hoort

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Hoort
über die öffentliche Auslegung des Vorentwurfs zum
sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Gemeinde Hoort
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hoort hat auf ihrer Sitzung am 12.11.2015 den Vorentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Wind“ für die Gemeinde Hoort mit Begründung und Planzeichnung gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Die Umweltprüfung wird gemäß § 2a BauGB in Form eines Umweltberichts der Begründung beigefügt.
Ziel der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Wind“ für die Gemeinde Hoort ist die Ausweisung einer Konzentrationszone „Windenergienutzung“ (siehe Anlage 1) zur Steuerung der Windkraftnutzung innerhalb des Gemeindegebietes.
Der Vorentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Wind“ der Gemeinde Hoort mit
- Planzeichnung,
- Begründung und
- Umweltbericht inkl.
- spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung
- avifaunistische Kartierungen 2014/2015
- Fledermausuntersuchungen zum geplanten Windenergiestandort
liegt in der Zeit
vom 14.12.2015 bis 15.01.2016
im Amt Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, in 19230 Hagenow, FD Bauen und Planung, Zimmer 212 während der Dienststunden:
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 8.30 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 8.30 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Freitag 8.30 – 12.00 Uhr
aus.
Während dieser Zeit hat die Öffentlichkeit Gelegenheit, sich zum Vorentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Wind“ der Gemeinde Hoort zu äußern.
Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 15.01.2016 (mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift) im Amt Hagenow-Land, FD Bauen und Planung, Zimmer 212, abgegeben werden.
Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Gemeinde Hoort gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
gez. Feldmann
Bürgermeisterin