01.10.2019
Bekanntmachung der Gemeinde Hoort

1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hoort vom 01.10.2019
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.08.2019 und Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Änderung zur Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 11.04.2019 wird im § 5 wie folgt neu gefasst:
§ 5
Ausschüsse
(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Dem Hauptausschuss gehören neben dem
Bürgermeister weitere 8 Gemeindevertreter an.
Aufgabengebiet
Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenom-men. Der Hauptausschuss entscheidet über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Der Hauptausschuss bereitet die Haushaltssatzung und die für die Durchführung des Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Des Weiteren gehören zu den Aufageben des Hauptausschusses die Vorbereitung und Begleitung aller Baumaßnahmen und Planungen im Rahmen der Dorfentwicklung des Wegebaus sowie der Aufgaben des Umweltschutzes.
Der Hauptausschuss trifft grundsätzlich keine Entscheidungen, außer Eilentscheidungen gem. § 35 Abs.2 Satz 4 der Kommunalverfassung.
Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalprüfungsgesetzes überträgt die Gemeinde Hoort die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses auf das Amt Hagenow-Land.
(3) entfällt
(4) entfällt
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hoort, 01.10.2019
gez. Feldmann
Bürgermeisterin
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.