11.03.2016
Bekanntmachung der Gemeinde Hoort

Bekanntmachung der Gemeinde Hoort
über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Wind“
der Gemeinde Hoort gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hoort hat auf ihrer Sitzung am 18.02.2016 den Entwurf des
sachlichen Teilflächennutzungsplanes und die dazugehörige Begründung einschließlich des
Umweltberichtes als Ergebnis der Strategischen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Der Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes und die dazugehörige Begründung
einschließlich des Umweltberichtes liegen in der Zeit
vom 18.03.2016 bis zum 19.04.2016
im Amt Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, in 19230 Hagenow, Fachdienst Bauen und Planung,
Zimmer 211 während der Dienststunden:
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 8.30 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 8.30 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Freitag 8.30 – 12.00 Uhr
aus.
Während dieser Zeit hat die Öffentlichkeit Gelegenheit sich zum Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes und die dazugehörige Begründung einschließlich des Umweltberichtes
zu äußern.
Folgende umweltbezogene Stellungnahmen werden zusätzlich öffentlich ausgelegt
Stellungnahme des Landkreises Ludwigslust Parchim vom 13.01.2016 und 25.01.2016
FD 63 Bauordnung
Bauleitplanung
Hinweis auf erforderliches ZAV und Beachtung Ziele der Raumordnung.
FD 68 Natur- und Umweltschutz (vom 25.01.2016)
Naturschutz / Landschaftspflege
Prüfung gesetzlich geschützter Geotope, Moorstandorte bzw. Moorschutzkonzept, Gewässerschutzstreifen.
Artenschutz
Verweis auf „Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung
und den Betrieb von Windenergieanlagen Teil Vögel + Fledermäuse.
Berücksichtigung raumrelevante Arten Schwarzstorch, Schreiadler, Weißstorch,
Fischadler, Seeadler, Wanderfalke, Rotmilan.
Durchführung einer hinreichenden strategischen UP oder UVU/UVP auf Ebene der
F-Planung.
Berücksichtigung der TAK-Kriterien für Vogelarten mit TAK-Angaben.
Abschließende Erfassung der Horste und Nebenhorste.
Angaben zu Rohrweihen und Rotmilan konkretisieren.
Berücksichtigung „essentieller Nahrungsflächen“ Weißstorch bis zu 2.000 m um Horst.
Arten des Anhang II der FFH-Richtlinie sollten in die Planung einbezogen werden.
Beachtung Artenschutzvorschriften § 44 Abs. 1 BNatSchG.
Stellungnahme des WBV „Schweriner See/Obere Sude, Schwerin, vom 18.01.2016
Im räumlichen Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplanes befinden sich diverse Gewässer
- Ordnung.
Stellungnahme Landesforst Mecklenburg-Vorpommern, Forstamt Friedrichsmoor,
vom 04.01.2016
Berücksichtigung der Grenzen des SO-Gebietes Wind, welches tlw. direkt an
Waldflächen entlang führt bzw. einschließt. Berücksichtigung des Landeswaldgesetzes.
Forstamt Radelübbe, Stellungnahme vom 14.12.2016
Berücksichtigung von Waldflächen des Forstamtes.
Forstamt Jasnitz, Stellungnahme 22.01.2015
Im Süden befindet sich FFH-Gebiet „Sude mit Zuflüssen" (Entfernung < 50 m) mit
Waldlebensraumtypen (u.a. WLRT 91 EO - Erlen Eschenwälder). Vorgenannter
Waldlebensraumtyp Nistplatz des Kranichs, folglich ist gesamter genannter.
Waldlebensraumtyp (organischer Nassstandort) als Nistplatz Kranich einzustufen.
Standort geplantes Gebiet zur Windnutzung ca. 3.700 bis 6.500 m entfernt vom kameragestützten Waldbrandüberwachungsstandort Bandenitz.
Hier ist Beeinträchtigung / Störung des Betriebs der kameragestützten Waldbrandüberwachung zu erwarten.
Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern, Archäologie und
Denkmalpflege, Stellungnahme vom 02.12.2015
Im Bereich des Vorhabens sind Denkmale durch die geplanten Maßnahmen berührt, bekannt
und/oder ernsthaft anzunehmen.
Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 19.04.2016 (mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift)
im Amt Hagenow-Land, Fachdienst Bauen und Planung, Zimmer 211, abgegeben werden.
Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den sachlichen Teilflächennutzungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung
unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im
Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht
werden können.
gez. Feldmann
Bürgermeisterin