22.06.2016
Bekanntmachung der Gemeinde Hoort

- 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Hoort vom 21.06.2016
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777) und des Kommunalabgabengestzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S.146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777),833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 01. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 16.06.2016 nachfolgende 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte vom 24.09.2004, die 1. Satzung zur Änderung vom 08.04.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 21.12.2005, die 3. Satzung zur Änderung vom 12.12.2013, die 4. Satzung zur Änderung vom 05.03.2015 sowie die 5. Satzung zur Änderung vom 25.02.2016 werden wie folgt geändert:
Die Anlage zu §6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie folgt neu gefasst:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
1.1 Krippenkinder | |
1.1.1 Ganztags: | 318,73 Euro |
1.1.2 Teilzeit: | 211,09 Euro |
1.1.3 Halbtags: | 157,27 Euro |
1.2 Kindergartenkinder | |
1.2.1 Ganztags: | 185,70 Euro |
1.2.2 Teilzeit: | 131,25 Euro |
1.2.3 Halbtags: | 104,05 Euro |
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.07.2016 in Kraft.
Hoort, 21.06.2016
gez. Felmann
Bürgermeisterin
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.