Corona-Positiv

Bei Ihnen wurde - durch einen PCR-Test - eine COVID-19-Infektion diagnostiziert. Deshalb wurde für Sie eine häusliche Isolierung angeordnet.

Entsprechend der Empfehlung des Robert-Koch-Institutes wird durch das Gesundheitsamt des Landkreises Ludwigslust-Parchim für alle Infizierten eine 14-tägige Quarantäne ab Abstrichnahme verfügt.

Die Infizierten werden innerhalb der Zeit der häuslichen Isolierung durch das Gesundheitsamt angerufen und nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Die Erkrankten werden, wenn sie symptomfrei sind, am 13. Tag nochmals getestet und nach Prüfung des Testbefundes aus der Quarantäne entlassen oder auf Widerruf verlängert.

Bei einer Verschlechterung Ihres Zustandes informieren Sie bitte umgehend Ihren Hausarzt/Hausärztin.

Bei allgemeinen Fragen wenden Sie sich an unsere Hotlines (s. Kasten HOTLINES im rechten Rand).
Weitere Informationen erteilt das Robert-Koch-Institut (RKI):

Kontaktperson

Als "Kontaktperson" zählen Sie zu denen, die ansteckungsverdächtig sind, ohne selber krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Eine Anordnung des Gesund­heitsamtes zur Quarantäne ergeht, wenn innerhalb der letzten Tage enger Kontakt zu einem Erkrankten mit einer labor­bestätigten COVID-19-Diagnose bestand.

Enge Kontaktpersonen müssen für 14 Tage in häusliche Quarantäne. Die Maßnahme wird von Ihrem Gesundheitsamt angeordnet. Es wird genau festgelegt, wie lange Sie in Quarantäne bleiben. Sie erhalten i. d. R. zwei Termine zur Abstrichentnahme. Die Maßnahme endet nicht automatisch, sondern erst, wenn sie durch das Gesundheitsamt wieder aufgehoben wird.

Die Quarantäne ist wichtig. Sie dient Ihrem Schutz und dem Schutz von uns allen vor Ansteckung mit dem Coronavirus und soll die Verbreitung der Erkrankung verhindern. Sollten während der Quarantäne Symptome auftreten, muss das Gesundheitsamt umgehend informiert werden.

Weitere Informationen erteilt das Robert-Koch-Institut (RKI):

Entschädigung bei Tätigkeitsverbot

Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können Personen, die einem persönlichen amtlichen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäneanordnung unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung erhalten. Diese beträgt in den ersten sechs Wochen 100 Prozent des Netto-Verdienstausfalls. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn in dieser Zeit fort.
Den Arbeitgebern werden die ausgezahlten Beträge gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz auf Antrag vom LAGuS erstattet. Auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung. Alle wichtigen Informationen sowie die Antragsformulare sind zu finden auf: