Kindertagesförderung

Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen

Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter 100 findet ein Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen statt. Alle Kinder dürfen die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen besuchen. Die jeweiligen Hygienehinweise sind zu beachten.
 
Beschäftigte müssen sich weiterhin testen lassen. Die Testpflicht für die Eltern entfällt.

Die jeweils neueste Verordnung finden Sie im Kasten RECHTSLAGE im rechten Rand. 


Testpflicht in der Hortbetreuung in den Sommerferien

Während der Sommerferien im Zeitraum vom 21. Juni 2021 bis zum 31. Juli 2021 steht die Testung in der Grundschule nicht zur Verfügung. Die Horte sind während der Sommerferien bedarfsgerecht geöffnet. Die Hortkinder sind zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen.

Zur Erfüllung der Testpflicht für die Betreuung im Hort vom 21. Juni 2021 bis zum 31. Juli 2021 kann in den Sommerferien 2021 eine Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder eine Erklärung über einen Selbsttest mit negativem Testergebnis vorgelegt werden. Selbsttests werden vom Sozialministerium des Landes zur Verfügung gestellt.


Handlungsempfehlungen bei Symptomatik bei Kindern

Für Kinder mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomen wie Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht), Halsschmerzen, Schnupfen (nicht durch Heuschnupfen oder Allergie verursacht), Fieber (größer oder gleich 38,5 Grad Celsius bei Kleinkindern, größer oder gleich 38 Grad Celsius bei Hortkindern), Kopf- oder Gliederschmerzen, Störung des Geruchs- und Geschmackssinns oder gastrointestinale Symptome (Durchfall, Erbrechen) ist die Handlungsempfehlung für Kindertageseinrichtungen und Schulen bei Kindern mit Akuter Respiratorischer Symptomatik (ARE) vom 13. April 2021 zu beachten.

Weitere Informationen und wichtige Formulare finden Sie auf der Seite des Sozialministeriums M-V:

Schulen und Bildungseinrichtungen

Schulbetrieb im Landkreis Ludwigslust-Parchim

Im Landkreis Ludwigslust-Parchim gilt der Regelbetrieb für alle Klassenstufen.
 
Sportunterricht im Freien kann ebenfalls wieder stattfinden.

In den Schulen gelten die Handlungsempfehlungen für Kinder mit akuter Respiratorischer Symptomatik.

Die Testpflicht an Schulen bleibt bestehen:
Seit dem 28.04.2021 gilt für die Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Notfallbetreuung an Schulen eine Testpflicht. Schülerinnen, Schüler und das Personal müssen zweimal wöchentlich einen Negativtest nachweisen.


 

HOTLINE Schule:

Für alle Fragen zum Thema Schule im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat die Landesregierung eine zentrale Rufnummer eingerichtet. Telefonnummer: 0385/588-11311

Für dringende Fragen ist im Bildungsministerium folgende Hotline geschaltet: 0385 588-7174.

Bitte versuchen Sie zunächst Ihre Fragen telefonisch mit der Schule vor Ort zu klären, bevor Sie die Landes-Hotline anrufen. Die Hotlines sind von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr und Samstag sowie Sonntag 10:00 bis 14:00 Uhr besetzt.

Entschädigung bei Schul- und Kita-Schließungen

Seit 30.03.2020 gilt die Regelung zur Eltern-Entschädigung in der Corona-Krise. Wer durch die Betreuung eines Kindes aufgrund der Schließung von Schule oder Kita nicht arbeiten kann und deshalb Verdienstausfall hat, erhält vom Arbeitgeber für maximal sechs Wochen 67 Prozent vom Nettolohn. Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Erstattung dieser Lohnfortzahlung stellen. Dieser wird in Mecklenburg-Vorpommern vom LAGuS bearbeitet. Einen Anspruch auf Entschädigung haben auch Selbstständige. Nähere Informationen für die Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1a IfSG bei Verdienstausfällen wegen Schul- und Kita-Schließungen sowie die Online-Antragsformulare finden Sie unter IfSG online.

Familien mit kleinem Einkommen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderzuschlag – zusätzlich zum Kindergeld. Anträge sind an die Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

Einrichtungen für Pflege und Reha

Im Bereich Soziales befassen sich zahlreiche Einrichtungen und Unternehmen mit der stationären oder ambulanten Betreuung und Pflege der Betroffenen. Sie unterliegen den rechtlichen Vorschriften des Landes: der Pflege und Soziales Corona-Verordnung M-V und der Verordnung zur Corona bedingten Regelung der Besuchs-, Betretens- und Leistungsbeschränkungen in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (s. Kasten RECHTSLAGE im rechten Rand).

In folgenden Einrichtungen sollen Besuchs- und Betretensregelungen, Test- und Hygienekonzepte und nicht zuletzt eine vorrangige Berücksichtigung beim Impfen zum erhöhten Schutz vor Infektionen und Ausbrüchen beitragen:

  • soziale Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Krankenhäuser, Rehakliniken und weitere stationäre Einrichtungen
  • Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
  • Altersheime oder Pflegeeinrichtungen
  • teilstationäre Pflegeeinrichtungen, wie z.B. Tagespflege