Wirtschaftshilfen

Um Unternehmen und Arbeitsplätze in dieser schwierigen Situation zu sichern, werden die Einschränkungen der Wirtschaft vonseiten des Bundes und des Landes seit Beginn der Pandemie in erheblichem Umfang mit Unterstüt-zungsmaßnahmen flankiert. Kernelemente der Unterstützung sind die branchenoffenen Corona-Hilfen des Bundes. Darüber hinaus ergänzt das Land die Bundeshilfen mit eigenen Programmen zur Bewältigung landesspezifischer Problemstellungen.

Die Landesregierung hat im Herbst 2020 das Winter-Stabilisierungsprogramm für Wirtschaft und Arbeit in M-V aufgelegt und damit Maßnahmen ergriffen, um bei Einnahmeausfällen die Finanzierung der laufenden Ausgaben zu sichern, die Folgen für die Beschäftigten abzumildern und besonders betroffene Branchen gezielt zu unterstützen.

Nachdem die pandemiebedingten Einschränkungen im ersten Halbjahr 2021 andauern, hat die Landesregierung die Unterstützungsmöglichkeiten nunmehr verlängert und ausgeweitet.

Das Wirtschaftsministerium M-V hat im April 2021 hierzu die Broschüre "Corona-Hilfen M-V" veröffentlicht.

Die Unternehmer-Hotline der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises Ludwigslust-Parchim beantwortet Unternehmerfragen montags bis freitags unter der Telefonnummer 03871 722-5678.

Gesundheitsschutz der Beschäftigten

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Das gilt neu – nach der Änderungs-VO vom 11. März 2021

  • Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Für geeignete Maßnahmen können die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. 
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber zumindest medizinische Gesichtsmasken (OP Masken) zur Verfügung stellen wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygienemaßnahmen, ggf. die Benutzung von Alltagsmasken/Atemschutz und sachgerechte Lüftung (AHA+L) die wichtigsten Instrumente.

Betriebe, welche die Regel anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.

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