Gewässer und Boden

Schutz der Gewässer und des Bodens

Die untere Wasserbehörde, angesiedelt im Fachdienst Natur- und Umweltschutz, übt die Gewässeraufsicht für Gewässer II. Ordnung und das Grundwasser aus. Im Zuge der Anpassung von Kleinkläranlagen werden Bürger beraten, wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt, Baumaßnahmen abgenommen und Fördermittel bewilligt.

Die untere Wasserbehörde ist sowohl für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Benutzung von Gewässern und Einleitungen in die Gewässer, als auch für die Durchsetzung und Überwachung der gesetzlichen Regelungen bezüglich des Umgangs mit Wasser gefährdenden Stoffen zuständig. Sie handelt nach dem Grundsatz, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu schützen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Gewässer dem Wohl der Allgemeinheit und somit auch dem Nutzen Einzelner dienen.

Als untere Bodenschutzbehörde ist der Fachdienst zuständig für die Erfassung und Bewertung von Altablagerungen, Altstandorten und schädlichen Bodenveränderungen. Weiterhin wird die Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen veranlasst und überwacht.

Thema Abwasser/Klärgruben/Regenwasser

Im Landkreis sind ein großer Teil der privaten Grundstücke nicht zentral an die Abwasserbeseitigung angeschlossen. Das Abwasser von über 20.000 privaten Grundstücken wird über Kleinkläranlagen behandelt und dann in das Grundwasser durch Versickerung oder in ein Fließgewässer eingeleitet. Hier muss jedes Grundstück dahingehend überprüft werden, ob die Abwasserbehandlung den heutigen gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Thema Förderung vollbiologischer Kleinkläranlagen

Eine Förderung für die Umrüstung und den Neubau von vollbiologischen Kleinkläranlagen ist seit 2015 nicht mehr vorgesehen.

Thema Oberflächengewässer

Natürlich darf an Gewässern auch nicht jeder machen was er will. Die Errichtung von baulichen Anlagen an, in, unter und über Gewässern muss angezeigt werden. Je nach Art und Größe der Anlage werden Auflagen und Hinweise erteilt, wie die Bauausführung zu erfolgen hat.

Thema Anlagenbezogener Gewässerschutz

Jede Ölheizungsanlage, Tankstelle, JGS-Anlage sowie Lagerung für andere wassergefährdende Stoffe ist bei der unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig und werden auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüft. Für das Gebiet des gesamten Landkreises sind ungefähr 14.600 Anlagen erfasst.

Thema Grundwasser

Vor allem die Landwirte benötigen je nach Wetterlage in den sandigen Gebieten immer wieder Wasser für die Zusatzbewässerung ihrer angebauten Pflanzen. Dieses Wasser wird oft aus dem Grundwasser entnommen. Auch hier müssen im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens alle Belange geprüft werden.

Thema Boden

Im Altlastenkataster des Landkreises sind alle bekannten Altablagerungen, also umgangssprachlich Müllkippen und Altstandorte, wie z.B. alte Tankstellen, Öllager, Betriebsstätten auf denen mit gefährlichen Stoffen in erheblichen Umfang umgegangen wurde und ähnliche Flächen erfasst.

Thema Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen

Ein ganz wichtiger Teil der Arbeit fast aller Kollegen im Wasser- und Bodenschutzbereich ist die Gefahrenabwehr.

Befahrgenehmigungen für Motorboote auf Gewässern des Landkreises Ludwigslust-Parchim

Allgemeine Information

Nach den Regelungen des § 21 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg -Vorpommern (LWaG) dürfen fließende Gewässer (gilt nicht für Bundeswasserstraßen) und die im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehende Seen nur mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden.

Wer aber im Landkreis Ludwigslust-Parchim ein oberirdisches Gewässer mit einem motorgetriebenen Boot befahren möchte, benötigt eine Zulassung durch die untere Wasserbehörde. Im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung (§ 21 Abs. 7 LWaG) kann die Wasserbehörde das Befahren von Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen zulassen und dabei Nutzungsvorschriften für das Befahren erlassen, sofern dies die Ordnung des Wasserhaushaltes erfordert.

Die Allgemeinverfügung für das Befahren der Seen im Landkreis Ludwigslust-Parchim mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen tritt am 01.04.2021 in Kraft und regelt ein Befahren mit elektromotorgetriebenen Booten für folgende Gewässer:

Barniner See, Cambser See, Damerower See, Dobbertiner See, Dümmer See, Holzendorfer See, Keezer See, Klein Pritzer See, Kritzower See, Tempziner See, Woseriner See, Zahrener See, Sternberger See und Trenntsee

Allgemeinverfügung für das Befahren der Seen im Landkreis Ludwigslust-Parchim mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen

Registrierung gemäß Allgemeinverfügung für das Befahren der Seen im Landkreis Ludwigslust-Parchim mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen

Die Formulare zur Registrierung der motorgetriebenen Boote (siehe § 2 der Allgemeinverfügung) werden ebenfalls auf der Internetseite des Landkreises Ludwigslust-Parchim unter Formulare und Anträge bereitgestellt.

Erreichen uns künftig Anträge auf Einzelgenehmigung nach § 21 Abs. 7 des LWaG, für die durch die Allgemeinverfügung geregelten Gewässer, werden diese als Antrag auf Registrierung umgedeutet

Für Gewässer wie den Goldberger See, den Neustädter See, den Schaalsee und das Fahren mit Booten mit Verbrennungsmotoren auf dem Sternberger See und Trenntsee, entscheidet die untere Wasserbehörde weiterhin auf Antrag. Für diese Seen ist vor der Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung, eine Einzelfallprüfung notwendig. Die Zulassung nach § 21 LwaG ist mit einer Gebühr verbunden.

Alle benötigten Anträge finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Ludwigslust-Parchim unter Formulare und Anträge.