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17.10.2016

Regelungen für Brunnennutzung beachten

Untere Wasserbehörde und Fachdienst Gesundheit geben Informationen zur Wasserentnahme aus Trink- und Brauchwasserbrunnen

Viele Bürger betreiben in nicht zentral erschlossenen Ortslagen Eigenwasserversorgungsanlagen in Form von Trinkwasserbrunnen. Für diese Grundwasserentnahmen wurden in der Regel wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt. Durch den Fachdienst Gesundheit wird die Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung durch entsprechende Prüfungen in festgelegten Abständen überwacht.

Darüber hinaus existieren auf vielen Privat- und Gartengrundstücken Brauchwasserbrunnen, die der Bewässerung von Pflanzen und anderem dienen, jedoch nicht zur Trinkwassernutzung für den Menschen genutzt werden dürfen.

Da diese Brauchwasserbrunnen in vielen Fällen in den oberen Grundwasserleitern verfiltert sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das genutzte Wasser durch menschliche Aktivitäten wie z.B. der Düngung, dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder ähnlichen Nutzungen beeinflusst ist.

Das Wasser aus  Brauchwasserbrunnen wird nur bei Bedarf und auf Anforderung durch den Eigentümer vom Fachdienst Gesundheit geprüft.      Dieses liegt in der Eigenverantwortung der Eigentümer oder Nutzer dieser Brunnen.

Auch wenn nach § 46 Wasserhaushaltsgesetz bestimmte Entnahmen von Grundwasser erlaubnisfrei sind, müssen die Bohrungen nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz einen Monat vor Beginn der Arbeiten der unteren Wasserbehörde des Landkreises angezeigt werden.

Im Übrigen besteht grundsätzlich eine Erlaubnispflicht für die Grundwasserentnahme. Darüber hinaus ist die Errichtung von Brauchwasserbrunnen in der Regel in Trinkwasserschutzgebieten verboten.

Den Nutzern wird empfohlen sich im Vorfeld oder bei Unklarheiten bei den zuständigen Mitarbeitern der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim zu informieren.