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21.12.2017

Land fördert Abschuss von Wildschweinen

Vorbeugende Maßnahme gilt dem Schutz vor Afrikanischer Schweinepest

Für jedes im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis einschließlich 31. März 2019 erlegte Stück Schwarzwild und für den Einsatz eines leistungsgeprüften (brauchbaren) Jagdhundes bei revierübergreifender Ansitzdrückjagd im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis einschließlich 31. März 2018 wird eine Entschädigung in Höhe von 25 Euro gewährt. Land und Bund sind hiervon ausgenommen.
Der Antrag ist bei dem Forstamt / Nationalparkamt zu stellen, in dessen Gebiet der Jagdbezirk oder der größte Teil des Jagdbezirkes liegt.
Der Schwarzwild-Antrag ist ein Sammelantrag, der die Strecke des Vormonats enthalten soll, und der immer in der zweiten vollen Kalenderwoche des Folgemonats beim FoA/NPA einzureichen ist. Erste Woche einer Antragstellung ist somit die Woche vom 8. bis 12. Januar 2018.
Dem Schwarzwild-Antrag sind beizufügen:

a)      die erste Durchschrift (grün) des Wildursprungsscheines gemäß § 3 Absatz 1 der Wildhandelsüberwachungsverordnung,
b)      die Pürzel der erlegten Stücke Schwarzwildes und
c)      ein geeigneter Jagdbezirksnachweis in Kopie (Eintragung des Jagdbezirkes im Jagdschein oder Auszug Jagdpachtvertrag). Es genügt, wenn dieser Nachweis nur bei der ersten Antragstellung erbracht wird.

Der Jagdhunde-Antrag ist bei dem Forstamt oder dem Nationalparkamt zu stellen, in dessen Gebiet der größte Teil der Fläche der beteiligten Jagdbezirke liegt. Dem Antrag ist als Nachweis der Brauchbarkeit des Hundes die Brauchbarkeitsbestätigung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung in Kopie beizufügen. Für den rückwirkenden Zeitraum (1. bis 18. Dezember) reichen formlose Bestätigungen aus.
Beide Anträge enthalten den steuerrechtlichen Hinweis, dass die Bewilligungsbehörde einer Mitteilungspflicht an das Finanzamt unterliegt, wenn der Zahlungsempfänger von ihr mindestens 1.500 Euro im Kalenderjahr erhalten hat (Bagatellgrenze).