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28.06.2016

Bekanntmachung

nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Zutagefördern von Grundwasser in Walsmühlen

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Wasserbehörde

vom 20. Mai 2016

Der Zweckverband Schweriner Umland, Sukower Straße 46, 19086 Plate, vertreten durch den Verbandsvorsteher, Herrn Ihde, hat einen Antrag auf Zutagefördern von jährlich max. 440.000 m³ Grundwasser für die Trinkwasserversorgung gestellt.

Standort der Brunnen:

Gemarkung

Flur

Flurstück

Walsmühlen

2

147/3

Die Genehmigungsbehörde, der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Wasserbehörde, hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3a in Verbindung mit Nummer  13.3.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften der § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Ziffer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes[1] in Verbindung mit § 107 Abs. 1 des Landeswassergesetzes[2] fachgerecht entscheiden.

Im Auftrag

 

Krippenstapel

 

[1] Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UPVG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490)

[2]Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl.I S.745)

[3] Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 583, 584)