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12.11.2016

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung

über Schutzmaßnahmen nach dem Ausbruch der Geflügelpest vom Subtyp H5N8 bei Wildvögeln

 

Hiermit wird aufgrund Ausbruchs der hochpathogenen Geflügelpest vom Subtyp H5N8 bei Wildvögeln

 

im Naturschutzgebiet Döpe See im Landkreis Nordwestmecklenburg folgendes angeordnet:

 

 

I. Sperrbezirk

Um den Fundort der tot aufgefundenen Wildvögel wird ein Sperrbezirk mit einem Radius von

mindestens 3 km wie folgt festgelegt (Anlage Kartenauszug):

Begrenzung

- im Norden durch die Kreisgrenze zum Landkreis Nordwestmecklenburg

- im Osten durch die Autobahn A14 von der Kreisgrenze zum Landkreis Nordwestmecklenburg

südwärts bis zur Brücke der Landstraße L 101

- im Süden in einer verlängerten Linie vom Ostufer des Schweriner Sees bis Kreisstraße PCH K 2

zur L 101/ Brücke über die A 14

- im Westen durch das Ostufer des Schweriner Sees

Vom Sperrbezirk betroffen sind die Orte einschließlich der Ortslagen Alt Schlagsdorf, Buchholz, Neu

Schlagsdorf und Rubow.

 

II. Beobachtungsgebiet

Um den Fundort der tot aufgefundenen Wildvögel wird ein Sperrbezirk mit einem Radius von

mindestens 10 km wie folgt festgelegt (Anlage Kartenauszug):

Begrenzung

- im Norden durch die Kreisgrenze zum Landkreis Nordwestmecklenburg

- im Osten durch das Westufer des Tempziner Sees, den Verlauf des Mühlenbachs südwärts bis

zum Zufluss des Zahrensdorfer Bachs, Luftlinie südwärts bis zur Alten Warnow im

Naturschutzgebiet Warnow Seen

- im Süden durch eine Linie vom Ostufer des Schweriner Sees oberhalb der Ortslage Rampe bis an

die Gemeindegrenze Cambs am westlichen Ufer des Cambser Sees, Grenze der Gemeinde

Cambs, ab der Gemeindegrenze Kuhlen-Wendorf dem Lauf der Warnow folgend einschließlich

Mickowsee bis zur Alten Warnow.

Vom Beobachtungsgebiet betroffen sind in der Gemeinde Leezen der Außenbereich Rampe,

Retgendorfer Straße, die Gemeinde Cambs vollständig, in der Gemeinde Dobin am See die Orte

und Ortslagen Liessow und Retgendorf, in der Gemeinde Kuhlen-Wendorf die Orte und Ortslagen

Holdorf, Kuhlen, Nutteln, Tessin und Zaschendorf, in der Gemeinde Kloster Tempzin die Orte und

Ortslagen Häven, Klein Jarchow, Langen Jarchow und Zahrensdorf sowie in der Gemeinde Brüel der

Orte und die Ortslage Keez.

 

III. Hinweise:

Gemäß § 56 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung gelten für die Dauer von 21 Tagen nach

Festlegung des Sperrbezirks folgende Schutzmaßregeln:

- Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.

Ausnahmen von diesem Verbot können von meinem Fachdienst bei Vorliegen bestimmter

Voraussetzungen genehmigt werden.

- Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und

Fleischzubereitungen das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem

Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen aus einem Bestand nicht verbracht

werden.

- Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln dürfen aus einem Bestand nicht verbracht

werden.

- Tierhalter haben sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen

Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige

Bodenauflagen ausgelegt und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt

und stets damit feucht gehalten werden.

- Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

- Federwild darf nur mit Genehmigung oder auf Anordnung meines Fachdienstes gejagt

werden.

- Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs

oder Schienenverbindungen befördert werden und nur soweit das Fahrzeug nicht anhält und

Geflügel nicht entladen wird.

- Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen wie für das

Beobachtungsgebiet entsprechend.

Gemäß § 56 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung gelten für das Beobachtungsgebiet folgende

Schutzmaßregeln:

- Für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene

Vögel nicht verbracht werden.

- Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtunsgebiets dürfen

a) gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden

b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung meines Fachdienstes gejagt

werden.

Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat bis zur Aufhebung der Sperrbezirks- und

Beobachtungsgebietsfestlegung sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im

Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen.

Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit

Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Innerhalb des Sperrbezirks gelegene Ställe oder sonstige Standorte, in denen Vögel gehalten

werden, dürfen bis zur Aufhebung der Sperrbezirks- und Beobachtungsgebietsfestlegung nicht

von betriebsfremden Personen betreten werden. Dies gilt nicht für den den Stall oder sonstigen

Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie für die mit der

Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.

Von diesem Verbot kann mein Fachdienst Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der

Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich

oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt.

Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem

Bußgeld bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

 

IV. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der

Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet.

V. Inkrafttreten

Abweichend von der gesetzlichen Regelung tritt diese Allgemeinverfügung am Tag nach ihrer

Bekanntgabe in Kraft.

Der vollständige Wortlaut der Verfügung einschließlich Begründung kann während der Dienstzeiten im

Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung an den Dienststandorten Ludwigslust, Parchim

und Schwerin eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt

werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises

Ludwigslust-Parchim, Putlitzer Str. 25, 19370 Parchim, einzulegen.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Schwerin,

Wismarsche Straße 323 in 19055 Schwerin beantragt werden.

 

Ludwigslust, den 12. November 2016

Im Auftrag

Dr. Brüggemann

Amtstierärztin

 

Anlage