28.11.2016
4. Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
über Schutzmaßnahmen nach dem Ausbruch der Geflügelpest vom Subtyp H5N8 bei Wildvögeln
Hiermit wird aufgrund des Ausbruchs der hochpathogenen Geflügelpest vom Subtyp H5N8 bei Wildvögeln im Bereich Gallentin am Schweriner See im Landkreis Nordwestmecklenburg folgendes angeordnet:
I.Sperrbezirk
Um den Fundort der tot aufgefundenen Wildvögel wird ein Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens 3 km wie folgt festgelegt (Anlage Kartenauszug innerhalb der roten Markierungslinie): Vom Sperrbezirk betroffen sind von der Gemeinde Dobin am See der Ort und die Ortslage Flessenow.
II.Beobachtungsgebiet
Um den Fundort der tot aufgefundenen Wildvögel wird ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens 10 km wie folgt festgelegt (Anlage Kartenauszug innerhalb der blauen Markierungslinie): Vom Beobachtungsgebiet betroffen sind - die gesamte Gemeinde Dobin am See - in der Gemeinde Kuhlen-Wendorf die Orte und Ortslagen Holdorf, Tessin, Kuhlen, entlang der B104 von der westlichen zur östlichen Gemeindegrenze - die gesamte Gemeinde Cambs - von der Gemeinde Leezen die Orte und Ortslagen Rampe, Panstorf und Zittow - in der Landeshauptstadt Schwerin der Stadtteil Wickendorf sowie die Bereiche Carlshöhe, Gertrudenhof, Wendenhof und Frankenhorst
Gemäß § 56 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung gelten für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks folgende Schutzmaßregeln:
- Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden. Ausnahmen von diesem Verbot können von meinem Fachdienst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen genehmigt werden.
- Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.
- Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.
- Tierhalter haben sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
- Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
- Federwild darf nur mit Genehmigung oder auf Anordnung meines Fachdienstes gejagt werden.
- Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
- Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen wie für das Beobachtungsgebiet entsprechend. Gemäß § 56 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung gelten für das Beobachtungsgebiet folgende Schutzmaßregeln:
Gemäß § 56 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung gelten für das Beobachtungsgebiet folgende Schutzmaßregeln:
- Für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel nicht verbracht werden.
- Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen
a) gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden
b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung meines Fachdienstes gejagt werden.
Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat bis zur Aufhebung der Sperrbezirks- und Beobachtungsgebietsfestlegung sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Innerhalb des Sperrbezirks gelegene Ställe oder sonstige Standorte, in denen Vögel gehalten werden, dürfen bis zur Aufhebung der Sperrbezirks- und Beobachtungsgebietsfestlegung nicht von betriebsfremden Personen betreten werden. Dies gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie für die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Von diesen Verboten kann mein Fachdienst Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
I. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet.
II. Inkrafttreten Abweichend von der gesetzlichen Regelung tritt diese Allgemeinverfügung am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Wortlaut der Verfügung einschließlich Begründung kann während der Dienstzeiten im Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung an den Dienststandorten Ludwigslust, Parchim und Schwerin eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim, Putlitzer Str. 25, 19370 Parchim, einzulegen.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323 in 19055 Schwerin beantragt werden.
Ludwigslust, den 25. November 2016
Im Auftrag
Dr. Brüggemann
Amtstierärztin
Anlage Kartenauszug