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07.09.2016

Allgemeinverfügung

zur Durchführung der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim erlässt folgende

 

Allgemeinverfügung:

 

Für Rinderbestände, die im Sinne von § 1 Nr. 2 der BVDV-Verordnung als BVDV-unverdächtiger Rinderbestand gelten, wird zur Aufrechterhaltung dieses Status folgendes angeordnet:

 

  1. Der Tierhalter hat nicht gegen BVDV geimpfte Rinder im Alter von über sechs Monaten auf seine Kosten serologisch auf Antikörper gegen des BVDV-Virus untersuchen zu lassen.
  2. Die Anzahl der zu untersuchenden Rinder richtet sich nach der Anzahl der am Untersuchungstag im Herdenidentifikationssystem Tier (HIT) gemeldeten Rindern und wird nach Maßgabe der folgenden Tabelle festgelegt:

Anzahl gehaltener Rinder im Bestand

Notwendige Stichprobengröße

bis 10

8

11-20

10

21-30

11

31-50

12

51-180

13

über 180

14

           

  1. Die Untersuchung ist am Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF), Thierfelder Str. 18 in 18059 Rostock durchführen zu lassen.
  2. Die Untersuchungen nach Ziffer 1 sind jeweils im Abstand von 6 Monaten durchzuführen.
    Die erste Untersuchung nach Ziffer 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung durchführen zu lassen.
    Wurden im Kalenderjahr 2016 bereits Untersuchungen durchgeführt, die die Anforderungen nach Punkt 1 und 2 erfüllen, gilt die Sechsmonatsfrist.
  3. Auf Antrag kann die Behörde eine abweichende Untersuchungsfrist festlegen.

 

Nach § 37 Satz 1 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes hat die Anfechtung einer Anordnung von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung keine aufschiebende Wirkung. Die Allgemeinverfügung ist daher sofort vollziehbar, ohne dass es hierfür einer gesonderten Anordnung bedarf.

 

Hinweise:

Verstöße gegen die angeordneten Untersuchungsverpflichtungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Für BVDV-unverdächtige Rinderbestände trägt die Tierseuchenkasse nach Maßgabe ihrer Satzungen die Kosten für die Probenahme und die Untersuchungen.

 

Zur Aufrechterhaltung des Status sind außerdem gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 der BVDV-Verordnung folgende Voraussetzungen einzuhalten:

In den Rinderbestand dürfen nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden.

Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes haben, die nicht BVDV-unverdächtig sind.

Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.

 

Tragende BVDV-unverdächtige Rinder aus nicht BVDV-unverdächtigen Beständen sollten in Zuchtbestände Mecklenburg-Vorpommerns nicht eingestellt werden, es sei denn sie werden 30 Tage in einem getrennt liegenden Isolierstall abgesondert und frühestens am 21.Tag der Absonderung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das BVDV untersucht.

 

Inkrafttreten

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V S. 476) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198) tritt diese Allgemeinverfügung zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

Der vollständige Wortlaut der Verfügung einschließlich Rechtsbehelf und Begründung kann während der Dienstzeiten im Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung an den Dienststandorten Ludwigslust, Parchim und Schwerin eingesehen werden.

 

Parchim, den 05.09.2016

 

Rolf Christiansen

Landrat