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07.07.2016

Bekanntmachung

nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Zutagefördern von Grundwasser in der Gemarkung Eldena

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Wasserbehörde

vom 07. Juli 2016

Die Verheijen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Verheijen, Am Offenstall 1, 19294 Eldena hat einen Antrag auf Zutagefördern von jährlich max. 75.000 m³ Grundwasser aus einem Brunnen für die Beregnung landwirtschaftlicher Nutzflächen gestellt.

Brunnenstandort:

 

Gemarkung

Flur

Flurstück

Eldena

1

3/2

 

Es wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3a in Verbindung mit Nummer  13.5.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des UVPG durchgeführt.

Die Prüfung der Genehmigungsbehörde, des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Wasserbehörde, hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften der § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Ziffer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes[1] in Verbindung mit § 107 Abs. 1 des Landeswassergesetzes[2] fachgerecht entscheiden.

 

Im Auftrag

Krippenstapel

 

 

[1]Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)

[2] Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431)