12.08.2016
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung Einziehung gemäß § 9 (1) StrWG M-V in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfG M-V
Entsprechend § 9 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg – Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42) in der aktuellen Fassung, werden durch den Landkreis Ludwigslust – Parchim in der Stadt Zarrentin am Schaalsee die öffentlichen Straßen um die Objekte:
1) Sophientalring 1 bis 5, 7 bis 11 sowie 6 und 8 (Gemarkung Zarrentin, Flur 3, Flurstück 38/7 sowie Flur 1, Flurstücke 118/3, 119/6 und 119/8)
2) Möllnsche Straße 21 bis 35 (Gemarkung Zarrentin, Flur 7, Flurstück 45/12 sowie Flur 4, Flurstücke 188/5 und 188/6)
3) Möllnsche Straße 22 bis 26 (Gemarkung Zarrentin, Flur 1, Flurstücke 121/9 und 122/5)
eingezogen.
Abweichend vom Üblichen (zwei Wochen nach ortsüblicher Bekanntmachung) wird für die Allgemeinverfügung festgelegt, dass mit dem folgenden Tag auf die Bekanntmachung die Verfügung als bekanntgegeben gilt (VwVfG M-V § 41 (4) letzter Satz).
Die vollständige Allgemeinverfügung kann zu den dienstüblichen Zeiten bei der
Kreisverwaltung Landkreis Ludwigslust – Parchim
Fachdienst Straßen- und Tiefbau
Dienstgebäude Parchim, Raum 413
Putlitzer Str. 25
19370 Parchim
eingesehen werden.
Es erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung.
Dieses Dokument wird öffentlich zugestellt und setzt Fristen in Gang, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landrat des Landkreises Ludwigslust – Parchim, Putlitzer Str. 25, 19370 Parchim, einzulegen.
Im Auftrag
gez. Zimek
SB Straßenrechtsangelegenheiten