15.12.2016
6. Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
über die Aufhebung von Schutzmaßnahmen nach dem Ausbruch der Geflügelpest vom Subtyp H5N8 bei Wildvögeln
Die 3. Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über Schutzmaßnahmen nach dem Ausbruch der Geflügelpest vom Subtyp H5N8 bei Wildvögeln vom 14.11.2016 wird ab sofort aufgehoben.
Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet.
Inkrafttreten:
Abweichend von der gesetzlichen Regelung tritt diese Allgemeinverfügung am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Begründung:
Auf Grund des Nachweises des Virus der hochpathogenen Geflügelpest vom Subtyp H5N8 bei Wildvögeln am nordwestlichen Ufer des Plauer Sees im Landkreis Mecklenburgische Seeplatte hat das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt am 14.11.2016 den Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) bei Wildvögeln amtlich festgestellt. Auf Grund des § 55 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung legt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Strukturen des Handels, der örtlichen Gegebenheiten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, ökologischen Gegebenheiten sowie Überwachungsmöglichkeiten um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels einen Sperrbezirk von mindestens 3 km Radius und ein Beobachtungsgebiet von mindesten 10 km Radius fest. Gemäß § 55 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung wurden 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirkes die für diesen Sperrbezirk geltenden Bedingungen aufgehoben und es galten die Bedingungen des Beobachtungsgebietes. Gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 2 gelten die Maßregeln für das Beoachtungsgebiet für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung das Beobachtunsgebiets.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse anzuordnen, da die im Sperrbezirk geltenden einschneidenden Maßnahmen nicht länger gelten dürfen als gesetzlich vorgeschrieben, sofern keine weiteren Befunde oder Belange der Tierseuchenbekämpfung ein Fortgelten der Maßnahmen notwendig machen.
Rechtsgrundlagen:
- §§ 6, 24 26, 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)
- §§ 1 und 7 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306),
- § 56 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1563)
- § 4 der Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung vom 2. Juli 2012 (GVOBL. M-V S. 301), geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Durchführung tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306)
- Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim, Putlitzer Str. 25, 19370 Parchim, einzulegen.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323 in 19055 Schwerin beantragt werden.
Parchim, den 14. Dezember 2016
Im Auftrag
Dr. Brüggemann
Amtstierärztin