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11.11.2016

Tierseuchenrechtliche Verfügung

über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz vor einer Einschleppung des Erregers der Geflügelpest vom Subtyp H5N8 (Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung)

Hiermit wird aufgrund der Gefahr der Einschleppung des Erregers der hochpathogenen Geflügelpest vom Subtyp H5N8 durch Wildvögel folgendes angeordnet:

Im gesamten Landkreis Ludwigslust-Parchim und in der Landeshauptstadt Schwerin dürfen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel) ausschließlich

1. in geschlossenen Ställen oder

2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden.

3. Abweichend von der gesetzlichen Regelung tritt diese Allgemeinverfügung am 14. November 2016 um 0:00 Uhr in Kraft.

Begründung:

Am 09.11.2016 wurde bei einer auf der Insel Riems tot aufgefundenen Reiherente und am 10.11.2016 bei mehreren auf der Greifswalder Oie im Landkreis Vorpommern-Greifswald tot aufgefundenen Wildvögeln (Trauerenten, Bergenten, Eiderenten, Mantelmöven und Kormoranen) das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 (HPAI H5N8) festgestellt.
Zwischen dem 28.10.2016 und dem 09.11.2016 wurde sowohl bei tot aufgefundenen Wildvögeln in der polnischen Woiwodschaft Zachodnio-Pomorske im Bereich Stettin am Dammscher See, in Schleswig-Holstein am Großen Plöner See und in kleineren Seen der Umgebung, als auch in Baden-Württemberg am Bodensee bei verschiedenen Wasservogelarten das hochpathogene aviäre Influenzavirus des SubtypsH5N8 (HPAI H5N8) festgestellt. Weitere Seuchenverdachtsfälle liegen von an verschiedenen Seen in Schleswig-Holstein gefundenen Wildvögeln vor.
Das Friedrich-Loeffler-Institut geht in seiner Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAI H5N8 in Deutschland vom 09.11.2016 aufgrund der aktuellen Verbreitung von HPAI H5N8 bei Wildvögeln in Polen, Ungarn, Schweiz, Österreich und Deutschland von einem hohen Eintragsrisiko in Hausgeflügelbestände durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und –sammelplätzen aus.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern hat aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 2 Nr. 1 der Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte angewiesen, die Anordnung zur Aufstallung des Geflügels nach § 13 der Geflügelpest-Verordnung zu verfügen.

Rechtsgrundlagen:

 - §§ 6, 24 26, 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)
 - §§ 1 und 7 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306),
 - § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1563)
 - Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 10.November 2016 zur Anordnung der landesweiten Aufstallung von Geflügel nach § 13 der Geflügelpest-Verordnung (Az: VI 530-721-20610)
 - § 4 der Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung vom 2. Juli 2012 (GVOBL. M-V S. 301), geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Durchführung tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306)
 - Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198)

Hinweise:

Nach § 37 TierGesG hat die Anfechtung meiner Anordnung keine Aufschiebende Wirkung. Somit entfällt die aufschiebende Wirkung im Falle eines Widerspruchs.
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt.
Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim, Putlitzer Str. 25, 19370 Parchim, einzulegen.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323 in 19055 Schwerin beantragt werden.

Rolf Christiansen
Landrat