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27.12.2016

3. Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung

zur Aufhebung der 1. Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung über Schutzmaßnahmen nach dem Ausbruch der Geflügelpest vom Subtyp H5N8 bei Hausgeflügel vom 25.11.2016 (Demen)

I. Die 1. Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung über Schutzmaßnahmen nach dem Ausbruch der Geflügelpest vom Subtyp H5N8 bei Hausgeflügel vom 25.11.2016, geändert am 17.12.2016, wird ab sofort aufgehoben.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse anzuordnen, da die im Beobachtungsgebiet geltenden einschneidenden Maßnahmen nicht länger gelten dürfen als gesetzlich vorgeschrieben, sofern keine weiteren Befunde oder Belange der Tierseuchenbekämpfung ein Fortgelten der Maßnahmen notwendig machen.

III. Inkrafttreten
Abweichend von der gesetzlichen Regelung tritt diese Allgemeinverfügung am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 6, 24 26, 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)
  • §§ 1 und 7 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) vom
    4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306),
  • § 44 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
    8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016
    (BGBl. I S. 1563)
  • § 4 der Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung vom 2. Juli 2012 (GVOBL. M-V S. 301), geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Durchführung tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306)
  • Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim, Putlitzer Str. 25, 19370 Parchim, einzulegen.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323 in 19055 Schwerin beantragt werden.

Parchim, den 27. Dezember 2016

Im Auftrag

 

Dr. Brüggemann

Amtstierärztin