25.11.2016
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
über Schutzmaßnahmen nach dem Ausbruch der Geflügelpest vom Subtyp H5N8 bei Hausgeflügel
Hiermit wird aufgrund des Ausbruchs der hochpathogenen Geflügelpest vom Subtyp H5N8 bei Hausgeflügel in 19089 Demen Folgendes angeordnet:
I. Sperrbezirk
Um den Seuchenbestand wird ein Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens 3 km wie folgt festgelegt (Anlage Kartenauszug innerhalb der roten Markierungslinie):
Vom Sperrbezirk betroffen sind die Orte, Ortsteile und Ortslagen Demen, Kobande und Venzkow.
Beobachtungsgebiet
Um den Seuchenbestand wird ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens 10 km wie folgt festgelegt (Anlage Kartenauszug innerhalb der blauen Markierungslinie):
Vom Beobachtungsgebiet betroffen sind die
Gemeinde Barnin, Orte, Ortsteile und Ortslagen Barnin und Hof Barnin
Gemeinde Stadt Brüel, Orte, Ortsteile und Ortslagen Alt Necheln, Neu Necheln, Golchen
Gemeinde Bülow, Orte, Ortsteile und Ortslagen Bülow, Prestin und Runow
Gemeinde Stadt Crivitz, Orte, Ortsteile und Ortslagen Augustenhof, Badegow, Bahnstrecke,
Basthorst, Crivitz, Gädebehn, Kladow, Muchelwitz, Radepohl und Wessin
Gemeinde Dabel, Orte, Ortsteile und Ortslagen Dabel, Dabel-Woland und Turloff
Gemeinde Demen, Ort, Ortsteil und Ortslage Buerbeck
Gemeinde Friedrichsruhe, Orte, Ortsteile und Ortslagen Goldenbow, Neu Ruthenbeck und Bahnhof
Ruthenbeck
Gemeinde Gneven, Ort, Ortsteil und Ortslage Vorbeck
Gemeinde Kobrow, Orte, Ortsteile und Ortslagen Dessin, Hof Schönfeld, Kobrow I, Kobrow II,
Stieten, Seehof und Wamckow
Gemeinde Kuhlen-Wendorf, Orte, Ortsteile und Ortslagen Gustävel, Holzendorf, Müsselmow,
Weberin und Wendorf
Gemeinde Langen Brütz Orte, Ortsteile und Ortslagen Kritzow
Gemeinde Stadt Sternberg, die Gebiete Obere Seen und Wendfeld sowie Peeschen
Gemeinde Weitendorf, Orte, Ortsteile und Ortslagen Jülchendorf, Kaarz und Schönlage
Gemeinde Zapel, Orte, Ortsteile und Ortslagen Zapel, Zapel-Hof und Zapel-Ausbau
Gemeinde Zölkow, Orte, Ortsteile und Ortslagen Groß Niendorf, Kladrum und Zölkow
Gemäß § 21 der Geflügelpest-Verordnung gelten für den Sperrbezirk bis auf Widerruf folgende Schutzmaßregeln:
1. Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer
Schutzvorrichtung zu halten;
2. Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern;
3. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Diese Personen haben die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen;
4. Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen;
5. es ist eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten;
6. die weiteren Vorschriften nach § 6 Nr. 4 - 8 der Geflügelpest-Verordnung gelten entsprechend
7. Mit der Bekanntgabe des festgelegten Sperrbezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich
a. die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts
b. die Anzahl der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen;
8. gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden;
9. die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten;
10. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
11. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden;
12. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
13. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Dies gilt nicht
a) für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder
Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch
von Geflügel nicht entladen wird, und
b) für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt
worden sind;
14. Die Jagd auf Federwild ist untersagt.
Gemäß § 27 der Geflügelpest-Verordnung gelten für das Beobachtungsgebiet bis auf Widerruf folgende Schutzmaßregeln:
1. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten;
2. Mit der Bekanntgabe des festgelegten Beobachtungsgebiets haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich
a) die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts
b) die Anzahl der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen;
3. gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden,
über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 28 und 29 der Geflügelpest-Verordnung;
4. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Diese Personen haben die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen;
5. Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen;
6. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
7. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
9. Die Jagd auf Federwild ist untersagt.
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt.
Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet.
III. Inkrafttreten
Abweichend von der gesetzlichen Regelung tritt diese Allgemeinverfügung am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Wortlaut der Verfügung einschließlich Begründung kann während der Dienstzeiten im Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung an den Dienststandorten Ludwigslust, Parchim und Schwerin eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim, Putlitzer Str. 25, 19370 Parchim, einzulegen.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323 in 19055 Schwerin beantragt werden.
Parchim, den 25. November 2016
Im Auftrag
Dr. Brüggemann
Amtstierärztin
Anlage: Kartenausschnitt