10.01.2019
Öffentliche Bekanntmachung
des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Untere Wasserbehörde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)[1] vom 02.01.2019
Die Stiftung für Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern, Mecklenburgstraße 7, 19053 Schwerin, beabsichtigt die Umsetzung Strukturverbessernder Maßnahmen an der Delvenau im Projekt „Biotopverbund Metropolregion Hamburg“ Teilprojekt 4, Baustein 2: „Renaturierung der Delvenau/Delvenauniederung“.
Dieses stellt eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer dar. Der Vorhabensträger hat hierfür einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG[2] gestellt.
Vom Vorhaben betroffenes Flurstück:
Gemarkung Flur Flurstück
Zweedorf 1 79
Dalldorf 3 136/18
Zweedorf 2 70, 74
Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien.
Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Bau- und Bodendenkmale sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Altlastverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabengebiet.
Bodenveränderungen, Schadverdichtung sowie Verunreinigung von Boden und Gewässer sind nicht zu erwarten.
Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird für das Vorhaben eine Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Ziffer 2a des Landeswassergesetzes (LWaG)[3] erteilen.
Im Auftrag
Möller
[1] UVPG: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der z.Z. geltenden Fassung
[2] WHG: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der z.Z. geltenden Fassung
[3] LWaG: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), in der z.Z. geltenden Fassung