14.05.2019
Öffentliche Bekanntmachung
des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Bauaufsichtsbehörde eines Bauvorentscheides gemäß § 70 Abs.3 Satz 2 Landesbauordnung (LBauO) M-V - Neubau eines Bullenstalls (200 Bullen), Mehrzweckhalle, Kartoffellager und zwei Wagenremisen
Der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim hat am 14.05.2019 folgenden Bauvorbescheid erlassen:
Bauherr: Hugo Brüse, Parchimer Straße 25, 19374 Damm
Aktenzeichen: 108 0101 0025 BV 180061
Bauvorhaben: Neubau eines Bullenstalls (200 Bullen), Mehrzweckhalle, Kartoffellager und zwei Wagenremisen
Bauort: 19374 Damm, Parchimer Straße 25
Katasterbezeichnung: Flurstück 213/0 der Gemarkung Damm; Flur 2
Auf Antrag des Bauherrn wird für das oben bezeichnete Bauvorhaben nach Maßgabe der dem Bauvorbescheid beigefügten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, sowie der aufgeführten Nebenbestimmungen ein Bauvorbescheid erteilt. Der Bauvorbescheid berechtigt noch nicht zum Baubeginn. Dafür ist eine Baugenehmigung gemäß § 72 Landesbauordung (LBauO) M-V zu beantragen.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist einzulegen beim
Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim
als untere Bauaufsichtsbehörde
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim.
Alternativ kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen beim
Verwaltungsgericht Schwerin
Wismarsche Straße 323 a
19055 Schwerin.
HINWEISE
Der Bauvorbescheid im vollen Wortlaut sowie die zugehörige Verfahrensakte können von den Beteiligten im Sinne des § 13 VwVfG M-V während der Dienststunden (Montag-Freitag 8:00-13:00 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag 14:00-18:00 Uhr) in der Kreisverwaltung des Landkreises Ludwigslust-Parchim, Dienstgebäude Ludwigslust, Haus B, Raum B 318, nach vorheriger Terminabsprache (Tel.: 03871 722-6303), eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tag der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d.h. von diesem Zeitpunkt an läuft die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat. Die Zustellung des Bauvorbescheides an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
Ludwigslust, 14.05.2019
gez. Wißuwa