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07.11.2019

Öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 136 Abs. 2 Landeswassergesetz M-V sind die auf der Grundlage des DDR-Wassergesetzes festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete, bei denen die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz nicht mehr vorliegen, aufgehoben.

Die nach dem DDR-Wassergesetz festgesetzten Trinkwasserschutzzonen I, II und IIIA für die ehemalige Wasserfassung „Birkenweg“ (Lage: Straße Am Wasserwerk) Neustadt-Glewe dienen nicht mehr der öffentlichen Wasserversorgung und erfüllen somit nicht mehr die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz. Das Versorgungsgebiet wurde vom Wasserwerk Neuhöfer Straße Neustadt-Glewe übernommen. Durch den Wegfall der schutzbedürftigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage Birkenweg erfüllen die Schutzanordnungen (Verbote, Nutzungsbeschränkungen) keine Ordnungsaufgabe im Sinne des § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz und sind daher funktionslos.

Die mit Kreistagsbeschluss 83/91 vom 12.12.1991 festgesetzten Trinkwasserschutzzonen I, II, und IIIA der ehemaligen Wasserfassung Birkenweg in Neustadt-Glewe sind aufgehoben. Sie haben mit sofortiger Wirkung keine Verbindlichkeit mehr.


Im Auftrag

Czubak
Fachdienstleiterin