28.05.2019
Allgemeinverfügung
Einziehung gemäß §9 (1) StrWG M-V in Verbindung mit §35 Satz 2 VwVfG M-V verlaufend auf den Flurstücken 239, 230/15, 233/15 und 240/17, in der Flur 2, Gemarkung Techentin, Stadt Ludwigslust
Entsprechend §9 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42) in der aktuellen Fassung, werden durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim öffentliche Straßenflächen, verlaufend auf den Flurstücken 239, 230/15, 233/15 und 240/17, in der Flur 2, Gemarkung Techentin, Stadt Ludwigslust eingezogen.
Abweichend vom Üblichen (zwei Wochen nach ortsüblicher Bekanntmachung) wird für die Allgemeinverfügung festgelegt, dass mit dem folgenden Tag auf die Bekanntmachung die Verfügung als bekanntgegeben gilt (VwVfG M-V §41 (4) letzter Satz).
Die vollständige Allgemeinverfügung kann zu den dienstüblichen Zeiten bei der
Kreisverwaltung Ludwigslust-Parchim
Fachdienst 63 Bauordnung, Straßen- und Tiefbau
Dienstgebäude Parchim, Raum 413
Putlitzer Str. 25
19370 Parchim
eingesehen werden.
Es erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung.
Dieses Dokument wird öffentlich zugestellt und setzt Fristen in Gang, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landrat des Landkreises Ludwigslust – Parchim, Putlitzer Str. 25, 19370 Parchim, einzulegen.
Im Auftrag
gez. Zimek
SB Straßenrechtsangelegenheiten